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Satzung des Verbandes der Tiroler Obst-und Gartenbauvereine

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Gültig ab März 2011

Satzung des Verbandes der Tiroler Obst-und Gartenbauvereine –

„Grünes Tirol“

 

§1
Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen

„Verband der Tiroler Obst-und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“

Dieser erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, insbesondere auf das Bundesland Tirol. Der Sitz des Verbandes ist Innsbruck.

Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich geschlechtsneutral und gelten daher analog für das weibliche und männlche Geschlecht.

§2
Ziele und Aufgaben des Verbandes

Der Verband ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Förderung des Obst-und Gartenbaues, der Ortsbildverschönerung, sowie der Wahrung des Umweltschutzes und der Grünraum-und Landschaftspflege, und zwar in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und Mitgliedern. Der Verband ist die Fach-und Dachorganisation der Mitgliedsvereine.

Der Verband ist ein land-und forstwirtschaftlicher Fachverein für den Obst-und Gartenbau und die Landschaftspflege iSd § 20 Tiroler Landwirtschafts-kammer-und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006 idgF, der an der Besorgung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer mitwirkt. Er vertritt die Interessen auf Orts-, Landes und Bundesebene und unterhält Kontakte mit Vereinen und Organisationen auch über die Grenzen des Bundesgebietes. Der Verband bemüht sich, maßgeblich Bestrebungen zur Erhaltung der Tiroler Kulturlandschaft und die Gemeinschaftspflege in den Gemeinden zu unterstützen und zu fördern.

§3
Zweck des Verbandes

Der Zweck des Verbandes soll erreicht werden durch Förderung und Unterstützung der Arbeit seiner Mitgliedsvereine in Bezug auf Schulungsmaßnahmen, sowie auf Setzung von landeseinheitlichen Schwerpunkten auf dem Gebiet des Obst-und Gartenbaues, der Grünraumgestaltung, des Umweltschutzes und Aktionen durch:

a) Vermittlung von Kenntnissen über den Obst-und Gartenbau. Beratung über geeignete Obst-, Gemüsearten sowie Sorten für die verschiedensten Anbaugebiete. Insbesondere sollten auch die Mitgliedsvereine und Mitglieder bei der Verarbeitung von Obst und Gemüse Unterstützung bekommen.

b) Vermittlung von Kenntnissen in der Gestaltung und Pflege von Hausgärten. c) Der Verband wirkt beratend bei allen Maßnahmen der Ortsverschönerung und der Landschaftspflege mit.

d) Beratung nach dem neuesten Stand der Wissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ökologie, des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes, der Mittelauswahl, Förderung des Nützlingseinsatzes, Beratung in der Düngung und im Pflanzenschutz.

e) Erstellung eines Arbeitsprogrammes im Einvernehmen mit den Mitgliedsvereinen die Koordination von Vorträgen, Versammlungen, Kursen, Ausstellungen, Begehungen, Lehrfahrten sowie die Vermittlung von Fachkräften für die genannten Schulungsveranstaltungen.

f) Kontaktpflege und Aktionen mit den Schulen und Bildungseinrichtungen. g) Schulung freiwilliger Mitarbeiter, die das fachliche Fundament in den Vereinen bilden und das Wissen dort auch weiter geben.

h) Auflage der eigenen Mitglieder-und Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ , die über aktuelle Veränderungen und Neuigkeiten im Obst-und Gartenbau berichtet. Auch die jahreszeitlichen Schwerpunktaufgaben und wichtigen Verlautbarungen des Verbandes beinhaltet diese Fachzeitschrift. Öffentlich-keits-und Bildungsarbeit unter Einbeziehung der zur Verfügung stehenden Medien.

i) Koordination aller übergeordneter Maßnahmen und Aktionen der Landwirtschaftskammer, dem Amt der Tiroler Landesregierung und anderer Organisationen auf Landes-und Bundesebene.

§4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in: Ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können juristische Personen, wie z.B. Obst-und Gartenbauvereine, Vereine der einschlägigen Orts-und Landschaftspflege und genossenschaftliche Organisationen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, sofern sie in Tirol ihren Sitz haben. Der Anmeldung von Vereinen sind durch die Vereinsbehörden genehmigte Statuten bzw. bei genossenschaftlichen Einrichtungen die vom zuständigen Revisionsverband genehmigten Satzungen beizuschließen. Natürliche Personen können als unterstützende Mitglieder direkt dem Verband beitreten, ohne aber über ein Stimmrecht bei der Delegiertentagung zu verfügen. Aufnahmewerber melden sich schriftlich bei der Verbandsleitung. Über die Aufnahme von Vereinen, Genossenschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts entscheidet ausnahmslos der Vorstand. Für die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied zum Verband ist kein Vorstandsbeschluss erforderlich, diese erfolgt durch den Landesobmann. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen werden, die sich um die Förderung des Obst-und Gartenbaues, der Orts-und Land

schaftspflege, der Obst-und Gartenbauvereine und des Verbandes in Tirol verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Rechte

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen und das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen. Nur die Organe bzw. Organwalter der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Funktionen im Verband zu übernehmen. Anträge an die Delegiertenversammlung können aber nur Delegierte von Vereinen stellen.

b) Pflichten

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen zu beachten und die fachlichen Vorgaben zu respektieren. Weiters sind die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge binnen eines Monats nach Ausschreibung zu entrichten.

§6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verband erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Vorstand des Verbandes kann jedes Mitglied ausschließen, das nach einer 1-maligen Mahnung und einer Nachfrist von zwei Wochen der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht Folge geleistet hat. Weiters können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche den Verbandsinteressen entgegenwirken. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, sich an das verbandsinterne Schiedsgericht zu wenden und den Ausschluss dort überprüfen zu lassen.

§7
Mittel zur Erreichung der Ziele

Der Verbandszweck soll durch nachstehende ideelle und materielle Mittel erreicht werden: zu den ideellen Mittel zählen insbesondere:

a) Vorträge und Veranstaltungen
b) Herausgabe der Fachzeitschrift u. a. Mitteilungen
c) Kurse und Schulungen
d) Exkursionen und Lehrfahrten

Zu den materiellen Mitteln zählen:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) öffentliche Zuwendungen

§8
Organe des Verbandes

a) Delegiertenversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Rechnungsprüfer
e) Schiedsgericht

§9
Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, zumindest einen Delegierten zur Delegiertenversammlung zu entsenden. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Die Entsendung der Delegierten in die Delegiertenversammlung steht jedem Verein frei. Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind nur persönlich anwesende Delegierte und die persönlich anwesenden Bezirksvertreter sowie Ehrenmitglieder. Für die ersten 50 Mitglieder in einem Mitgliedsverein ist ein Delegierter zu bestellen. Für je weitere 50 Mitglieder in einem Mitgliedsverein ist ein weiterer Delegierter zu bestellen.

Vereinsmitglieder, welche nicht als Delegierte namhaft gemacht wurden und unterstützende Mitglieder sind berechtigt, an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Delegiertenversammlung sind insbesondere vorbehalten:
  1. Die Entgegennahme des Geschäfts-und Tätigkeitsberichtes des abgelaufenen Rechnungsjahres unter Einbindung der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes
  2. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Vereines zum Landesverband
  3. Die Wahl oder Enthebung des Vorstandes
  4. Die Wahl oder Enthebung von zwei Rechnungsprüfern
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Änderung der Satzungen
  7. Die Auflösung des Verbandes
  8. Beschlussfassung über Voranschlag

     

  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband

Die Delegiertenversammlung ist vom Landesobmann, der auch den Vorsitz führt, allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben. Anträge an die Delegiertenversammlung sind wenigstens 8 Tage vorher bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung berücksichtigt waren, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies von zumindest 2/3 der stimmberechtigten Personen genehmigt wird. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 1/10 der Mitglieder oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zumindest 1/3 der stimmberechtigten Personen anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist mit derselben Tagesordnung eine zweite Versammlung, welche nach Ablauf einer ½ Stunde nach Zusammentritt der ersten Versammlung eröffnet wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig.

Dem Vorstand, der Bezirksversammlung und dem Tiroler Baumwärterverband steht es frei, bis 8 Tage vor der Delegiertentagung Kandidaten/Wahlwerber für die Wahl in den Vorstand namhaft zu machen. Einzelpersonen ist die Namhaftmachung eines Kandidaten/Wahlwerbers nicht gestattet.

Beschlüsse und Wahlen in der Delegiertentagung haben Gültigkeit, wenn sie mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst werden. Nur bei Änderung der Satzungen oder bei Beschlüssen über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder (Vereine) und 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind allen Mitgliedern über die Verbandszeitung „Grünes Tirol“ und über Obleuterundschreiben bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahl des Landesobmannes und seiner beiden Stellvertreter erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach dem Wahlergebnis. Derjenige Vorgeschlagene, welcher am meisten Stimmen auf sich vereinigt, nimmt die Funktion des ersten Stellvertreters ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei allen anderen Abstimmungen kann auch per Akklamation abgestimmt werden. Über Beschlüsse der Delegiertentagung sind Protokolle zu führen und vom Landesobmann und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Landesobmannes sind Protokolle von einem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung, bis auf den Geschäftsführer, auf drei Jahre aus seiner Mitte gewählt und besteht aus dem Landesobmann, zwei Stellvertretern, einem Finanzreferenten und einem Landesgeschäftsführer.

Der Vorstand hat jährlich zumindest einmal eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Beirates einzuberufen und durchzuführen.

Der Verband hat den von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachten Vertreter zu allen Sitzungen und Versammlungen fristgerecht schriftlich einzuladen. Dieser nimmt an vorgenannten Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil. Die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen sind dem Vertreter der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

Der Vorstand leitet satzungsgemäß und nach Beschlüssen der Delegiertentagung den Verband und besorgt alle laufenden Geschäfte. Ihm obliegen alle Beschlüsse über Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Entscheidung anderer satzungsmäßiger Organe vorbehalten sind. Der Vorstand tritt über Einberufung des Landesobmannes zu Beratungen und Sitzungen zusammen, so oft es der Landesobmann oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Kopfmehrheit). Bei einer Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

§ 11
Beirat

Der Beirat setzt sich aus den Bezirksvertretern und je einem Vertreter des Tiroler Bildungsforums „Blühendes Tirol“, des Landesverbandes der Baumwärter Tirols und des Tiroler Imkereiverbandes zusammen. Weiters hat der Landesobmann die Möglichkeit, weitere Personen, die wichtige Fachbereiche abdecken, in den Beirat zu kooptieren. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen und die Interessen der Mitglieder vor Ort zu vertreten.

§ 12
Landesobmann

Der Landesobmann vertritt den Verband nach außen, er/sie hat den Vorsitz im Vorstand und im Beirat sowie in der Delegierversammlung. Er hat alle Ausschreibungen gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Bei allen rechtsverbindlichen Vereinbarungen, finanziellen Transaktionen und bei der Fertigung von Urkunden, hat der Landesobmann und der Geschäftsführer, bei Verhinderung des Geschäftsführers hat einer der beiden Landesobmannstellvertreter, zu unterschreiben. Dem Landesobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung, die Aufsicht über sämtliche im Eigentum des Verbandes befindlichen Gegenstände, das Abstellen von Unregelmäßigkeiten, je nach ihrer Art entweder durch direkte Anordnungen oder durch Anzeigen an die zuständigen Organe. Bei Verhinderung des Landesobmannes tritt ein Stellvertreter in die gleichen Rechte und Pflichten ein.

§ 13
Landesgeschäftsführer

Der Landesgeschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und hat den Obmann in seinen Aufgaben zu unterstützen und die Geschäfte des Verbandes zu führen. Der Landesgeschäftsführer ist für die Gestaltung der Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ verantwortlich. Weiters hat er zusammen mit dem Finanzreferenten laufend den Vorstand und die Delegiertenversammlung über die Verbandsgebarung, den geprüften Rechungsabschluss und den Jahresvoranschlag zu informieren. Der Landesgeschäftsführer hat seine Aufgaben nach einer für ihn vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu erledigen.

§ 14
Finanzreferent

Der Finanzreferent hat ein den Anforderungen des Verbandes entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis einzurichten und das Verbandsvermögen zu verwalten. Er ist für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses verantwortlich. Der Finanzreferent hat zusammen mit dem Landesgeschäftsführer den Vorstand und die Delegiertenversammlung über die Verbandsgebarung, den geprüften Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag zu informieren. Der Finanzreferent hat seine Aufgaben nach einer für ihn vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung zu erledigen.

§ 15
Bezirksvertreter

Diese werden alle 3 Jahre von den ordentlichen Mitgliedern, welche im jeweiligen politischen Bezirk im Bundesland Tirol ihren Sitz haben, aus ihrer Mitte gewählt. Für die Bezirke IBK/Land und IBK/Stadt ist ein gemeinsamer Bezirksvertreter zu wählen. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen, sofern kein Antrag auf Wahl per Akklamation gestellt wird, der eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen erfordert. Jedes ordentliche Mitglied (Obst-u. Gartenbauverein) gleich welcher Mitgliederstärke, verfügt bei der Wahl zum Bezirksvertreter über ein Stimmrecht. Das Stimmrecht wird von einem legitimierten Vertreter des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes wahrgenommen. Die Bezirksvertreter vertreten die Interessen der ordentlichen Mitglieder mit Sitz und Stimme im Beirat. Weiters verfügen sie über ein Stimmrecht bei der Delegiertentagung nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß § 9.

§ 16
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember jeden Jahres. Die Jahresrechnung muss bis zur Abhaltung der Delegiertentagung, spätestens mit 31. März abgeschlossen sein und von den 2 Rechnungsprüfern überprüft werden.

§ 17
Fachliche Aufsicht

Der Verband unterstellt sich der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol im Sinne des § 20 des Tiroler Landwirtschaftskam-mer-und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006 idgF. Der Landwirtschaftskammer ist binnen 14 Tagen nach der Delegiertentagung der laut Rechnungslegungspflicht erforderliche Rechnungsabschluss (Einnahmen-und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) in geprüfter und genehmigter Form vorzulegen. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz haben dabei Anwendung zu finden.

§ 18
Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten, die aus dem Verbandsverhältnis entstehen, schlichtet ein Schiedsgericht, in welches jede der streitenden Parteien je zwei Mitglieder und die gewählten Schiedsrichter einen fünften als Obmann wählen. Ernennt eine Partei binnen 8 Tagen nach Aufforderung keine Schiedsrichter, so bestellt diese der Landesobmann. Kommt über den Obmann des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen des Vereinsrechtes , nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei der Obmann des Schiedsgerichtes mitstimmt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigten ist.

§ 19
Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung der Delegiertenversammlung.

§ 20
Die Verbandsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung und nur mit 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Personen beschlossen werden.

Diese außerordentliche Delegiertenversammlung hat, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, auch über die Abwicklung zu beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes, soll das Verbandsvermögen, soweit dies möglich und gesetzlich erlaubt ist, einer oder mehreren Organisationen zufallen, welche die gleichen oder ähnliche Ziele wie dieser Verband verfolgen, ansonsten ist das verbleibende Verbandvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Der letzte Vorstand hat das Datum der freiwilligen Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung der zuständigen Vereinsbehörde und der Landwirtschaftskammer Tirol schriftlich anzuzeigen.

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Last modified 2011-04-27 15:52
Design und Implementierung Walter Hartl
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